Minderung wegen unangenehmer Kabinenatmosphäre?

1. Beanstanden die Reisenden einer 42-tägigen Weltreise mit 33-tägiger Schiffskreuzfahrt durch tropische und subtropische Seegebiete wiederholt die Temperaturen in ihrer Kabine, die zwischen 20,5 Grad und 23 Grad schwanken, und lässt sich letztlich nur eine durch die Klimaanlage verursachte "unbehagliche Atmosphäre" feststellen, rechtfertigt das bei einem Gesamtreisepreis in der Größenordnung von 25.000 € allenfalls eine Minderung von 1.500 €.

2. Der Vertragspartner des Reiseunternehmens ist ohne weiteres befugt, die Minderungsansprüche sämtliche vertragsgemäß Mitreisenden geltend zu machen. Einer Abtretung bedarf es nicht.

3. Beweisbelastet für den Vertragsinhalt, aus dessen Nicht- oder Schlechterfüllung der Reisende Ansprüche herleitet, ist der Anspruchsteller.

OLG Koblenz, 13.6.2012 - Az: 5 U 1501/11

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